Beispielsweise werden im Flugblatt folgende Materialien genannt:
TV und Videogeräte, Wasserhähne, Nähmaschinen, Telefone, Heizkörper, Sportgeräte, Kleidung, Bettwäsche, Werkzeuge, Rasenmäher, Möbel, Mikrowellen, Teppiche, Geschirr, Spielzeuge, Vorhänge, Fenster und Türen aus Alu und Plastik, Radio- und Hifi-Anlagen, Fotoapparate (auch defekt), Mischmaschinen, Motor- und Fahrräder, Kettensägen, Autozubehör, Fernsehapparate mit Kunststoffgehäuse, Autobatterien etc.
Die Liegenschaftseigentümer/innen werden mit diesem Flugblatt aufgefordert, die oben genannten Gegenstände in einer bestimmten Zeit vor dem Haus zu deponieren. Ebenfalls ist vermerkt „Bitte keinen Sperrmüll oder Abfall!“
Seitens mehrerer Gemeinden, einiger Abfallwirtschaftsverbände sowie Bezirksverwaltungsbehörden erging in der Folge die Anfrage an die Fachabteilung 13A, Umwelt und Abfallrecht, ob ein derartiges Vorgehen als rechtskonforme (Abfall-) Sammlung zu qualifizieren sei. Die Abfallbehörde stellt dazu fest, dass es sich bei derartigen Sammelaktionen zweifelsfrei um eine Abfallsammelaktion handelt. Dem steht nicht entgegen, dass vermerkt wird: „Bitte keinen Sperrmüll oder Abfall“, zumal sich die Sammlung dieser Brigade auf alles bezieht, „was nicht gebraucht“ wird. Es ist daher jedenfalls der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. dzt. g. F. sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 StAWG 2004, LGBl. Nr. 65/2004, gegeben.
Diese Sammelaktionen müssen folglich jedenfalls als Abfallsammlung qualifiziert werden.
Aus der Liste der gesammelten Gegenstände, die erwünscht werden, geht eindeutig hervor, dass sowohl nicht gefährliche als auch gefährliche (z. B. Autobatterien) Abfälle gesammelt werden sollen. Daraus folgt, dass Sammler über eine Berufsberechtigung im Sinne Bundesabfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) verfügen müssen.
Diese „Kleinmaschinenbrigade“ verfügt jedoch über keine wie immer geartete Sammlerberechtigung gemäß den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, weshalb die durchgeführten Sammlungen rechtswidrig sind.
Seitens der Abfallbehörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die Vertreter/innen dieser „Kleinmaschinenbrigade“ rechtswidrig handeln, sondern auch jene Liegenschaftseigentümer/innen, die der Aufforderung gemäß dem Flugblatt Rechnung tragen.
Mit einer Verwaltungsstrafe haben daher zu rechnen:
1.) Die „Kleinmaschinenbrigade“ könnte einerseits gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 (Strafrahmen: € 730,-- bis € 36.340,--) bzw. gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 (Strafrahmen: € 360,-- bis € 7.270,--) wegen fehlender Sammlerberechtigungen bestraft werden.
2.) Die Liegenschaftseigentümer/innen, die nicht gefährliche Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 nicht der zuständigen Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmen zuführen, sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 StAWG 2004 (Strafrahmen bis € 30.000,--) zur Verantwortung zu ziehen. Werden jedoch seitens des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin gefährliche Abfälle ausgehändigt, so ist der Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 (Strafrahmen: € 730,-- bis € 36.340,--) erfüllt.
Es darf festgehalten werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) sowohl gemäß § 82 Abs. 1 AWG 2002 als auch gemäß § 20 StAWG 2004 Mitwirkungspflichten wahrzunehmen haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derartige Sammelaktionen durch „Kleinmaschinenbrigaden“ gesetzwidrig und daher verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind. Neben den Vertreter/inne/n dieser Brigade können auch die Liegenschaftseigentümer/innen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Siedlungsabfälle nicht in die öffentliche Abfuhr einbringen bzw. gefährliche Abfälle einem nicht berechtigten Sammler übergeben.
Da die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 1 StAWG 2004 für eine geordnete Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle (§ 4 Abs. 4 StAWG 2004) zu sorgen hat und gemäß § 8 Abs. 1 StAWG 2004 die Liegenschaftseigentümer/innen berechtigt und verpflichtet sind, die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen, wird seitens der FA13A als Abfallbehörde angeregt, die Gemeinden mögen auf ortsübliche Weise (z: B. Gemeindezeitung, behördliche Mitteilung, Amtstafel) ihre Gemeindebürger/innen entsprechend informieren und auf die rechtliche Situation betreffend Abfallsammelaktionen durch sogenannte „Kleinmaschinenbrigaden“ hinweisen.