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Vor der Hochzeit

Anmeldung zur standesamtlichen Trauung:
In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem/einer StandesbeamtIn vorgenommen wird.
Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit.
Die Terminreservierung am Standesamt ist maximal sechs Monate vor der geplanten Eheschließung möglich, da das "Aufgebot" ("Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit") nur maximal sechs Monate gültig ist.
Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit zwei bis sechs Wochen.

Zur Anmeldung am Standesamt sollten Braut und Bräutigam anwesend sein.
Nur in wenigen Ausnahmefällen genügt die Anwesenheit eines der beiden Verlobten. In diesem Fall ist vor der Anmeldung beim Standesamt das Formular "Erklärung des nicht erschienenen Verlobten" mit der Angabe des Verhinderungsgrundes (z.B. Krankenhausaufenthalt, berufliche Verhinderung), der in das Formular eingetragen wird, abzuholen und von der Person auszufüllen, die bei der Anmeldung nicht anwesend sein kann. Dieses ausgefüllte Formular ist dann u.a. zur Anmeldung mitzubringen.
Einige wichtige Punkte, wie z.B. welcher Name nach der Eheschließung geführt werden soll, sind vor Besuch des/der StandesbeamtIn zu klären.

Hinweis: Bei der Trauung sind laut Gesetz mindestens zwei TrauzeugInnen erforderlich.
Hinweis: Um alle weiteren Schritte und erforderlichen Dokumente zu erfahren, klicken Sie auf den individuellen Amtshelfer. Wenn Sie den individuellen Amtshelfer nicht verwenden möchten, gibt es eine allgemeine Erklärung und Beschreibung zur Heirat.


Nach der Hochzeit

Bei der Verehelichung bzw. Scheidung können sich Name und Adresse (Namens- und/oder Adressänderung) mindestens eines der beiden Partner ändern.
Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen ist eine Reihe von persönlichen (privatrechtlichen) Verpflichtungen zur Bekanntgabe einer neuen Adresse oder eines neuen Namens zu beachten.
Zum Beispiel verlangen die meisten Dienstverträge eine unverzügliche Bekanntgabe von geänderten Personaldaten, aber auch gegenüber DarlehensgeberInnen (Banken, LieferantInnen, Ratengeschäfte etc.) besteht häufig eine Verpflichtung zur Bekanntgabe derartiger Änderungen.

Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich EUR 364,--. Er ist dann zu beantragen, wenn einer der beiden Ehepartner keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht oder durch seine/ihre Arbeit nicht mehr als EUR 2.200,-- bzw. mit Kindern nicht mehr als EUR 4.400,-- jährlich verdient.
Hinweis: Antragsformulare sind beim Wohnsitzfinanzamt erhältlich.

Frist:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist frühestens ein halbes Jahr nach der Eheschließung und spätestens fünf Jahre rückwirkend im Zuge der Einkommenserklärung zu beantragen

 
 

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