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Jeder Todesfall erfordert gewisse Maßnahmen, die in einer bestimmten Reihenfolge und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor und nach der Beerdigung eines/einer Verstorbenen zu treffen sind.
Todesfall in einer Wohnung gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge:
* Anmeldung des Todesfalles * ärztlicher Behandlungsschein * Anzeige zur Totenbeschau * Eintragung im Sterbebuch * Todesbescheinigung * Verlassenschaftsabhandlung
gesetzlich vorgeschriebene Schritte:
Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc.
finanzielle Tipps:
Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Versicherungen
Die folgenden Schritte müssen möglichst bald nach Eintreten des Todesfalles durchgeführt werden:
* Graberwerb/-verlängerung
Anmeldung des Todesfalles Die Anmeldung des Todesfalles beim jeweiligen Bestattungsunternehmen ist wegen der Abholung des/der Verstorbenen, der Auswahl des Sarges, der Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und Formulierung des Partentextes wichtig. Bitte nehmen Sie telefonisch bzw. persönlich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt auf. Das Bestattungsunternehmen ist mit der Beistellung der Särge, der Abholung des/der Verstorbenen vom Sterbeort, der Abhaltung der Trauerfeier und dem Führen der Kondukte zum Grab betraut.
Achtung: Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattungsdurchführung erst dann erfolgen, wenn die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Todesfalls durch das Standesamt vorgenommen wurden. zuständige Stelle: " das Standesamt " das von den Hinterbliebenen ausgewählte Bestattungsunternehmen, das bemüht sein wird, möglichst alle mit der Bestattung verbundenen Wege abzunehmen Hinweis: Adressen und Telefonnummern finden Sie im Telefonbuch und bei den im Internet vertretenen Gebietskörperschaften.
ärztlicher Behandlungsschein Den ärztlichen Behandlungsschein benötigt der/die AmtsärztIn zur Beurteilung der Todesursache (Totenbeschau). Man erhält ihn beim/bei der behandelnden ÄrztIn des/der Verstorbene
Achtung:
Wird kein ärztlicher Behandlungsschein beigebracht, erfolgt in der Regel eine Obduktion des/der Toten.
Anzeige zur Totenbeschau Beim jeweiligen Bestattungsunternehmen ist eine Anzeige zur Vornahme der Totenbeschau durch den/die AmtsärtzIn persönlich oder telefonisch vorzunehmen. Die meisten Bestattungsunternehmen sind bereit, diese Anzeige entgegenzunehmen und an den/die zuständige/n AmtsärztIn weiterzuleiten. In Wien kann die Anzeige zur Vornahme der Totenbeschau durch den/die AmtsärztIn bei der Zentralen Anmeldestelle zur Totenbeschau rund um die Uhr vorgenommen werden.
Achtung: Vor der Totenbeschau darf an dem/der Verstorbenen keine Änderung, auch kein Umkleiden, vorgenommen werden.
mitzubringende Dokumente:
- ärztlicher Behandlungsschein
- Personaldokumente des/der Verstorbenen soweit vorhanden:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
- Heiratsurkunde
- Meldezettel
- bei Verwitweten: zusätzlich
-
- Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
- bei Geschiedenen: zusätzlich
- bei AkademikerInnen: zusätzlich
- urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Achtung: Wenn der/die TotenbeschauärztIn die Todesursache nicht eindeutig feststellen kann, wird der/die Tote noch nicht freigegeben, sondern zuerst in die Gerichtsmedizin zur Obduktion überführt, wo die genaue Todesursache festgestellt werden kann. In diesem Fall wird dort die "Anzeige des Todes" ausgestellt.
Nach Abschluss der Totenbeschau und Freigabe des/der Toten verständigen Sie bitte sofort das Bestattungsunternehmen, damit der/die Verstorbene abgeholt werden kann. Für den Transport benötigt das Bestattungsunternehmen den "Leichenbegleitschein". Dieser ist bei der Abholung der Abholperson zu übergeben. Die "Anzeige des Todes" und "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch am Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.
Anmerkung: Nach der Freigabe des/der Verstorbenen durch den/die TotenbeschauärztIn kann der/die Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es üblich, den/die Verstorbene/n zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Bei einigen Bestattungsunternehmen können die "Anzeige des Todes" sowie die persönlichen Dokumente des/der Verstorbenen bei der Abholung der Abholperson mitgegeben werden. Das Bestattungsunternehmen beurkundet in weiterer Folge den Todesfall beim zuständigen Standesamt und übernimmt die meisten Behördenwege.
Eintragung im Sterbebuch Nach der Totenbeschau ist die Eintragung im Sterbebuch bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt vornehmen zu lassen. Zur Anzeige beim Standesamt sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: " EhegattIn oder sonstige Familienangehörige " der/die letzte UnterkunftgeberIn " sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben Jene Person, die die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die vom/von der TotenbeschauärztIn ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben. Ferner sollen folgende Personaldokumente des/der Verstorbenen (soweit vorhanden) vorgelegt werden:
mitzubringende Dokumente: Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" eigener Lichtbildausweis
Personaldokumente des/der Verstorbenen soweit vorhanden:
* Geburtsurkunde * Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug) * Heiratsurkunde * Meldezettel
bei Verwitweten: zusätzlich
* Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
bei Geschiedenen: zusätzlich
* Scheidungsurteil
bei AkademikerInnen: zusätzlich
* urkundlicher Nachweis akademischer Grade zuständige Behörde
Gebühren: " EUR 6,50 Bundesabgabe plus ca. EUR 1,50 Verwaltungsabgabe in bar für die Sterbeurkunde Hinweis: Die Todesbestätigung ist gebührenfrei. Es empfiehlt sich, eine ausreichende Anzahl an "Abschriften aus dem Sterbebuch" ausstellen zu lassen.
Beantragen Sie Ihre Abschrift aus dem Sterbebuch online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Todesbescheinigung Die vom Standesamt ausgefolgte und ergänzte "Todesbescheinigung" muss sofort dem Bestattungsunternehmen übergeben werden, da nur dann die Durchführung der Bestattung und die Überführung zulässig ist.
Verlassenschaftsabhandlung Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, für das der/die vom Gericht nach Wohnort und Sterbetag zuständige NotarIn zur GerichtskommissärIn bestellt wird. Die Hinterbliebenen werden vom/von der NotarIn zur Todesfallaufnahme geladen. Es empfiehlt sich, folgende Unterlagen - soweit vorhanden - für den/die NotarIn vorzubereiten:
- Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
- Standesdokumente:
- Abschrift aus dem Sterbebuch
- Geburtsurkunde
- evtl. Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldezettel) des/der Verstorbenen
- letztwillige Verfügungen
- Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum/zur SachwalterIn
- letzte Pensionsabschnitte des/der Verstorbenen
- kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass
- Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und des Begräbnisses
zuständige Behörde: das zuständige Bezirksgericht für den letzten Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen, mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des Nachlassvermögens befindet.
Graberwerb/-verlängerung
- Graberwerb
- Grabverlängerung
Graberwerb Beim Erwerb eines Grabes handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern es wird das Benützungsrecht an eine Person vergeben. Dieses Benützungsrecht kann lediglich weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Hinweis: Das Benützungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
zuständige Behörde:
- die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen)
- die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen)
Gebühren:
- abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc.
Im Todesfall eines/einer Benutzungsberechtigten wird empfohlen, bei der Friedhofsverwaltung das Recht auf den/die ErbIn überschreiben zu lassen, da andernfalls der/die Verstorbene als Berechtigte/r in den Büchern der zuständigen Behörde eingetragen bleibt. Dazu benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie ErbIn (Kopie der Einantwortungsurkunde, Beschlusses etc.) sind. Dabei fallen im Normalfall keine Gebühren an.
Grabverlängerung Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen für jeweils zehn Jahre (oder ein Vielfaches davon) erteilt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benützungsrecht, das verlängert werden kann.
Üblicherweise wird einige Zeit vor Ablauf der Frist an der Amtstafel (Friedhof, Gemeinde) bekannt gegeben, wann die Benützungsfrist endet als auch der/die Benützungsberechtigte brieflich davon (ca. sechs Monate vor Ablauf ? je nach Bundesland verschieden) verständigt. Hinweis: In Wien erfolgt keine individuelle Verständigung durch die Friedhofsverwaltung. Nach Bekanntgabe durch die Friedhofsverwaltung kann im Normalfall um Grabverlängerung angesucht werden.
zuständige Behörde:
- die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen)
- die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen)
Erledigen Sie Ihre Grabverlängerung online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Gebühren: " Erneuerungsgebühr: ca. EUR 72,67 bis EUR 363,36 " Bundesgebühr: EUR 13,-- " Verwaltungsabgabe: je nach Gemeinde unterschiedlich, ca. EUR 10,-- In Wien werden dieVerstorbenen- und Grabstellendaten auch elektronisch erfasst. Derzeit sind zirka 90 Prozent aller Grabstellen mit aufrechtem Benützungsrecht online verfügbar.
Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc. Vom/Von der Verstorbenen eingegangene Verpflichtungen müssen gelöst oder geändert werden. Dazu zählen beispielsweise: " Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen " Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften " Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten " Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen " Abmeldung der Rundfunk- und Fernsehgebühren (Download-Formular) " Abmeldung des Gas- und Strombezuges " Abmeldung des Telefons " Abbestellung von Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften Anmerkung: Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Das Kraftfahrgesetz sieht z.B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor. Ist jedoch auf den Namen des/der Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der/die zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung bzw. Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des/der ZulassungsbesitzerIn verständigen
Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse Bitte geben Sie dem Bestattungsunternehmen eine Bankverbindung bekannt, damit eventuelle Zahlungsüberschüsse rückerstattet werden können
steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.
Nur wenn kein hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Vergütungen von anderer Seite (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen. Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den/die Verstorbene/n) empfiehlt es sich, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, SteuerberaterIn, Lohnverrechnungsstelle des/der ArbeitgeberIn) einzuholen.
Versicherungen Zur Behebung von Versicherungssummen müssen dem Versicherungsinstitut folgende Dokumente vorgelegt werden: " Auszug aus dem Sterbebuch, der auf Verlangen vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird " Versicherungspolizze " Bestätigung (Postaufgabeschein) über die letzte Prämieneinzahlung " Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn
Achtung: Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der/die nunmehr Begünstigte hervorgeht.
Todesfall in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Pensionistenheim, einer Privat-Krankenanstalt oder einem Privat-Pflegeheim
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge:
* Anmeldung des Todesfalles * Kleider in die Anstalt bringen/Formular "Anzeige des Todes" abholen * Eintragung im Sterbebuch * Todesbescheinigung * Verlassenschaftsabhandlung * Graberwerb/-verlängerung
gesetzlich vorgeschriebene Schritte:
* Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc.
finanzielle Tipps: Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Versicherungen
Die folgenden Schritte müssen möglichst bald nach Eintreten des Todesfalles durchgeführt werden:
Anmeldung des Todesfalles Die Anmeldung des Todesfalles beim jeweiligen Bestattungsunternehmen ist wegen der Abholung des/der Verstorbenen, der Auswahl des Sarges, der Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und Formulierung des Partentextes wichtig.
Bitte nehmen Sie telefonisch bzw. persönlich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt auf.
Das Bestattungsunternehmen ist mit der Beistellung der Särge, der Abholung des/der Verstorbenen vom Sterbeort, der Abhaltung der Trauerfeier und dem Führen der Kondukte zum Grab betraut.
Achtung: Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattungsdurchführung erst dann erfolgen, wenn die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Todesfalls durch das Standesamt vorgenommen wurden. zuständige Stelle: " das Standesamt " das von den Hinterbliebenen ausgewählte Bestattungsunternehmen, das bemüht sein wird, möglichst alle mit der Bestattung verbundenen Wege abzunehmen Hinweis: Adressen und Telefonnummern finden Sie im Telefonbuch und bei den im Internet vertretenen Gebietskörperschaften.
Kleider in die Anstalt bringen/Formular "Anzeige des Todes" abholen Bitte bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen der/die Verstorbene anlässlich der Versargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer der Anstalt und holen Sie dort die "Anzeige des Todes" ab, die anschließend dem Standesamt zu übergeben ist. Die "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch am Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung. Anmerkung: Nach der Freigabe des/der Verstorbenen durch den/die TotenbeschauärztIn kann der/die Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenem Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es üblich, den/die Verstorbene/n zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Die meisten größeren Krankenhäuser übergeben die "Anzeige des Todes" in der Regel selbst dem zuständigen Standesamt. Sie braucht also nicht mehr zum Standesamt gebracht werden.
Eintragung im Sterbebuch Nach der Totenbeschau ist die Eintragung im Sterbebuch bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt vornehmen zu lassen. Zur Anzeige beim Standesamt sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: " EhegattIn oder sonstige Familienangehörige " der/die letzte UnterkunftgeberIn " sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben Jene Person, die die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die vom/von der TotenbeschauärztIn ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben. Ferner sollen folgende Personaldokumente des/der Verstorbenen (soweit vorhanden) vorgelegt werden: mitzubringende Dokumente: " Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" " eigener Lichtbildausweis " Personaldokumente des/der Verstorbenen soweit vorhanden: o Geburtsurkunde o Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug) o Heiratsurkunde o Meldezettel " bei Verwitweten: zusätzlich o Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde " bei Geschiedenen: zusätzlich o Scheidungsurteil " bei AkademikerInnen: zusätzlich o urkundlicher Nachweis akademischer Grade
zuständige Behörde: das für den Sterbeort zuständige Standesamt In Wien kann die Anzeige beim Standesamt werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie die Kassaschlusszeiten (14.00 Uhr). Nach der Eintragung im Sterbebuch folgt der/die StandesbeamtIn die ergänzte "Todesbescheinigung", die Sterbeurkunde, die "Abschrift aus dem Sterbebuch" (das ist eine Langfassung der Sterbeurkunde) sowie eine "Todesbestätigung" (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.
Gebühren: " EUR 6,50 Bundesabgabe plus ca. EUR 1,50 Verwaltungsabgabe in bar für die Sterbeurkunde Hinweis: Die Todesbestätigung ist gebührenfrei. Es empfiehlt sich, eine ausreichende Anzahl an "Abschriften aus dem Sterbebuch" ausstellen zu lassen.
Beantragen Sie Ihre Abschrift aus dem Sterbebuch online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Todesbescheinigung Die vom Standesamt ausgefolgte und ergänzte "Todesbescheinigung" muss sofort dem Bestattungsunternehmen übergeben werden, da nur dann die Durchführung der Bestattung und die Überführung zulässig ist.
Verlassenschaftsabhandlung Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, für das der/die vom Gericht nach Wohnort und Sterbetag zuständige NotarIn zur GerichtskommissärIn bestellt wird. Die Hinterbliebenen werden vom/von der NotarIn zur Todesfallaufnahme geladen.
Es empfiehlt sich, folgende Unterlagen - soweit vorhanden - für den/die NotarIn vorzubereiten: Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
Standesdokumente: o Abschrift aus dem Sterbebuch o Geburtsurkunde o evtl. Heiratsurkunde o Staatsbürgerschaftsnachweis o Meldezettel) des/der Verstorbenen " letztwillige Verfügungen " Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum/zur SachwalterIn " letzte Pensionsabschnitte des/der Verstorbenen " kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass " Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und des Begräbnisses Beantragen Sie Ihre Abschrift aus dem Sterbebuch online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
zuständige Behörde: das zuständige Bezirksgericht für den letzten Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen, mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des Nachlassvermögens befindet.
Graberwerb/-verlängerung " Graberwerb " Grabverlängerung
Graberwerb Beim Erwerb eines Grabes handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern es wird das Benützungsrecht an eine Person vergeben. Dieses Benützungsrecht kann lediglich weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Hinweis: Das Benützungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden. zuständige Behörde: " die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen) " die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen)
Gebühren: " abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc. Im Todesfall eines/einer Benutzungsberechtigten wird empfohlen, bei der Friedhofsverwaltung das Recht auf den/die ErbIn überschreiben zu lassen, da andernfalls der/die Verstorbene als Berechtigte/r in den Büchern der zuständigen Behörde eingetragen bleibt. Dazu benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie ErbIn (Kopie der Einantwortungsurkunde, Beschlusses etc.) sind. Dabei fallen im Normalfall keine Gebühren an.
Grabverlängerung Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen für jeweils zehn Jahre (oder ein Vielfaches davon) erteilt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benützungsrecht, das verlängert werden kann.
Üblicherweise wird einige Zeit vor Ablauf der Frist an der Amtstafel (Friedhof, Gemeinde) bekannt gegeben, wann die Benützungsfrist endet als auch der/die Benützungsberechtigte brieflich davon (ca. sechs Monate vor Ablauf ? je nach Bundesland verschieden) verständigt. Hinweis: In Wien erfolgt keine individuelle Verständigung durch die Friedhofsverwaltung. Nach Bekanntgabe durch die Friedhofsverwaltung kann im Normalfall um Grabverlängerung angesucht werden.
zuständige Behörde: " die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen) " die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen) Erledigen Sie Ihre Grabverlängerung online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Gebühren: " Erneuerungsgebühr: ca. EUR 72,67 bis EUR 363,36 " Bundesgebühr: EUR 13,-- " Verwaltungsabgabe: je nach Gemeinde unterschiedlich, ca. EUR 10,-- In Wien werden die Verstorbenen- und Grabstellendaten elektronisch erfasst. Derzeit sind 90 Prozent aller Grabstellen mit aufrechtem Benützungsrecht online verfügbar.
Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc. Vom/Von der Verstorbenen eingegangene Verpflichtungen müssen gelöst oder geändert werden. Dazu zählen beispielsweise:
" Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen " Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften " Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten " Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen " Abmeldung der Rundfunk- und Fernsehgebühren (Download-Formular) " Abmeldung des Gas- und Strombezuges " Abmeldung des Telefons " Abbestellung von Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften
Anmerkung: Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Das Kraftfahrgesetz sieht z.B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor. Ist jedoch auf den Namen des/der Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der/die zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung bzw. Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des/der ZulassungsbesitzerIn verständigen
Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse Bitte geben Sie dem Bestattungsunternehmen eine Bankverbindung bekannt, damit eventuelle Zahlungsüberschüsse rückerstattet werden können
steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten. Nur wenn kein hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Vergütungen von anderer Seite (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen. Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den/die Verstorbene/n) empfiehlt es sich, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, SteuerberaterIn, Lohnverrechnungsstelle des/der ArbeitgeberIn) einzuholen.
Versicherungen
Zur Behebung von Versicherungssummen müssen dem Versicherungsinstitut folgende Dokumente vorgelegt werden: " Auszug aus dem Sterbebuch, der auf Verlangen vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird " Versicherungspolizze " Bestätigung (Postaufgabeschein) über die letzte Prämieneinzahlung " Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn
Achtung: Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der/die nunmehr Begünstigte hervorgeht.
Todesfall an einem öffentlichen Ort
Tritt der Tod eines/einer nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsdienststelleverständigt. Bei dieser Verständigung wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin der/die Verstorbene gebracht wurde. In den meisten Fällen, z.B. in Wien, wird der/die Tote in das jeweilige Gerichtsmedizinische Institut der Universität gebracht, um die genaue Todesursache festzustellen. Obwohl der Zeitpunkt der Freigabe des/der Verstorbenen meist erst einige Tage nach Erhalt der Todesnachricht feststeht, empfiehlt es sich, unverzüglich mit einem Bestattungsunternehmen telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge:
* Anmeldung des Todesfalles * Kleider in die Anstalt bringen/Formular "Anzeige des Todes" abholen * Eintragung im Sterbebuch * Todesbescheinigung * Verlassenschaftsabhandlung * Graberwerb/-verlängerung
gesetzlich vorgeschriebene Schritte: Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc.
finanzielle Tipps: Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Versicherungen
Die folgenden Schritte müssen möglichst bald nach Eintreten des Todesfalles durchgeführt werden: Anmeldung des Todesfalles Die Anmeldung des Todesfalles beim jeweiligen Bestattungsunternehmen ist wegen der Abholung des/der Verstorbenen, der Auswahl des Sarges, der Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und Formulierung des Partentextes wichtig.
Bitte nehmen Sie telefonisch bzw. persönlich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt auf.
Das Bestattungsunternehmen ist mit der Beistellung der Särge, der Abholung des/der Verstorbenen vom Sterbeort, der Abhaltung der Trauerfeier und dem Führen der Kondukte zum Grab betraut.
Achtung: Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattungsdurchführung erst dann erfolgen, wenn die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Todesfalls durch das Standesamt vorgenommen wurden.
zuständige Stelle: " das Standesamt " das von den Hinterbliebenen ausgewählte Bestattungsunternehmen, das bemüht sein wird, möglichst alle mit der Bestattung verbundenen Wege abzunehmen Hinweis: Adressen und Telefonnummern finden Sie im Telefonbuch und bei den im Internet vertretenen Gebietskörperschaften.
Kleider in die Anstalt bringen/Formular "Anzeige des Todes" abholen Bitte bringen Sie jene Kleider (keine Schuhe), mit denen der/die Verstorbene anlässlich der Versargung bekleidet werden soll, in die Totenkammer der Anstalt und holen Sie dort die "Anzeige des Todes" ab, die anschließend dem Standesamt zu übergeben ist. Die "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch am Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung. Anmerkung: Nach der Freigabe des/der Verstorbenen durch den/die TotenbeschauärztIn kann der/die Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenem Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es üblich, den/die Verstorbene/n zu Hause oder in der Kirche aufzubahren.
Eintragung im Sterbebuch Nach der Totenbeschau ist die Eintragung im Sterbebuch bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt vornehmen zu lassen. Zur Anzeige beim Standesamt sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: " EhegattIn oder sonstige Familienangehörige " der/die letzte UnterkunftgeberIn " sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben Jene Person, die die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die vom/von der TotenbeschauärztIn ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben. Ferner sollen folgende Personaldokumente des/der Verstorbenen (soweit vorhanden) vorgelegt werden: mitzubringende Dokumente: " Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" " eigener Lichtbildausweis " Personaldokumente des/der Verstorbenen soweit vorhanden: o Geburtsurkunde o Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug) o Heiratsurkunde o Meldezettel " bei Verwitweten: zusätzlich o Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde " bei Geschiedenen: zusätzlich o Scheidungsurteil " bei AkademikerInnen: zusätzlich o urkundlicher Nachweis akademischer Grade
zuständige Behörde: das für den Sterbeort zuständige Standesamt In Wien kann die Anzeige beim Standesamt werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie die Kassaschlusszeiten (14.00 Uhr). Nach der Eintragung im Sterbebuch folgt der/die StandesbeamtIn die ergänzte "Todesbescheinigung", die Sterbeurkunde, die "Abschrift aus dem Sterbebuch" (das ist eine Langfassung der Sterbeurkunde) sowie eine "Todesbestätigung" (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.
Gebühren: " EUR 6,50 Bundesabgabe plus ca. EUR 1,50 Verwaltungsabgabe in bar für die Sterbeurkunde Hinweis: Die Todesbestätigung ist gebührenfrei. Es empfiehlt sich, eine ausreichende Anzahl an "Abschriften aus dem Sterbebuch" ausstellen zu lassen. Beantragen Sie Ihre Abschrift aus dem Sterbebuch online. Bitte Prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Todesbescheinigung Die vom Standesamt ausgefolgte und ergänzte "Todesbescheinigung" muss sofort dem Bestattungsunternehmen übergeben werden, da nur dann die Durchführung der Bestattung und die Überführung zulässig ist.
Verlassenschaftsabhandlung Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, für das der/die vom Gericht nach Wohnort und Sterbetag zuständige NotarIn zur GerichtskommissärIn bestellt wird. Die Hinterbliebenen werden vom/von der NotarIn zur Todesfallaufnahme geladen. Es empfiehlt sich, folgende Unterlagen - soweit vorhanden - für den/die NotarIn vorzubereiten: " Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten " Standesdokumente: o Abschrift aus dem Sterbebuch o Geburtsurkunde o evtl. Heiratsurkunde o Staatsbürgerschaftsnachweis o Meldezettel) des/der Verstorbenen " letztwillige Verfügungen " Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum/zur SachwalterIn " letzte Pensionsabschnitte des/der Verstorbenen " kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass " Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und des Begräbnisses Beantragen Sie Ihre Abschrift aus dem Sterbebuch online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
zuständige Behörde: das zuständige Bezirksgericht für den letzten Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen, mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des Nachlassvermögens befindet.
Graberwerb/-verlängerung " Graberwerb " Grabverlängerung
Graberwerb Beim Erwerb eines Grabes handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern es wird das Benützungsrecht an eine Person vergeben. Dieses Benützungsrecht kann lediglich weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Hinweis: Das Benützungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
zuständige Behörde: " die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen) " die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen)
Gebühren: " abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc. Im Todesfall eines/einer Benutzungsberechtigten wird empfohlen, bei der Friedhofsverwaltung das Recht auf den/die ErbIn überschreiben zu lassen, da andernfalls der/die Verstorbene als Berechtigte/r in den Büchern der zuständigen Behörde eingetragen bleibt. Dazu benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie ErbIn (Kopie der Einantwortungsurkunde, Beschlusses etc.) sind. Dabei fallen im Normalfall keine Gebühren an.
Grabverlängerung Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen für jeweils zehn Jahre (oder ein Vielfaches davon) erteilt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benützungsrecht, das verlängert werden kann.
Üblicherweise wird einige Zeit vor Ablauf der Frist an der Amtstafel (Friedhof, Gemeinde) bekannt gegeben, wann die Benützungsfrist endet als auch der/die Benützungsberechtigte brieflich davon (ca. sechs Monate vor Ablauf - je nach Bundesland verschieden) verständigt. Hinweis: In Wien erfolgt keine individuelle Verständigung durch die Friedhofsverwaltung. Nach Bekanntgabe durch die Friedhofsverwaltung kann im Normalfall um Grabverlängerung angesucht werden.
zuständige Behörde: " die Friedhofsverwaltung des Gemeindeamtes (bei Gemeindefriedhöfen) " die Friedhofsverwaltung der jeweiligen Pfarrkirche (bei Pfarrfriedhöfen) Erledigen Sie Ihre Grabverlängerung online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Gebühren: " Erneuerungsgebühr: ca. EUR 72,67 bis EUR 363,36 " Bundesgebühr: EUR 13,-- " Verwaltungsabgabe: je nach Gemeinde unterschiedlich, ca. EUR 10,-- In Wien werden die Verstorbenen- und Grabstellendaten auch elektronisch erfasst. Derzeit sind 90 Prozent aller Grabstellen mit aufrechtem Benützungsrecht online verfügbar.
Verträge, Verpflichtungen, Mitgliedschaften, Kfz etc. Vom/Von der Verstorbenen eingegangene Verpflichtungen müssen gelöst oder geändert werden. Dazu zählen beispielsweise: " Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen " Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften " Löschung von Daueraufträgen bei Geldinstituten " Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen " Abmeldung der Rundfunk- und Fernsehgebühren (Download-Formular) " Abmeldung des Gas- und Strombezuges " Abmeldung des Telefons " Abbestellung von Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften Anmerkung: Urkunden und Ausweise müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Das Kraftfahrgesetz sieht z.B. keine Rückgabeverpflichtung für den Führerschein vor. Ist jedoch auf den Namen des/der Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen, so muss der/die zur Vertretung des Nachlasses Berufene (das ist diejenige Person, die vom Gericht zur Besorgung bzw. Verwaltung des Nachlasses bestimmt wurde) die Behörde vom Tod des/der ZulassungsbesitzerIn verständigen
Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse Bitte geben Sie dem Bestattungsunternehmen eine Bankverbindung bekannt, damit eventuelle Zahlungsüberschüsse rückerstattet werden können
steuerliche Behandlung von Bestattungsaufträgen Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten. Nur wenn kein hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Vergütungen von anderer Seite (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen. Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den/die Verstorbene/n) empfiehlt es sich, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, SteuerberaterIn, Lohnverrechnungsstelle des/der ArbeitgeberIn) einzuholen.
Versicherungen Zur Behebung von Versicherungssummen müssen dem Versicherungsinstitut folgende Dokumente vorgelegt werden: " Auszug aus dem Sterbebuch, der auf Verlangen vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt wird " Versicherungspolizze " Bestätigung (Postaufgabeschein) über die letzte Prämieneinzahlung " Lichtbildausweis des/der AntragstellerIn
Achtung: Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der/die nunmehr Begünstigte hervorgeht.
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